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   OLG Schleswig, 24.01.1985 - 8 WF 186/83   

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https://dejure.org/1985,21742
OLG Schleswig, 24.01.1985 - 8 WF 186/83 (https://dejure.org/1985,21742)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.1985 - 8 WF 186/83 (https://dejure.org/1985,21742)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - 8 WF 186/83 (https://dejure.org/1985,21742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 121, 122; BRAGO §§ 121, 126
    Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts »zu den Sätzen eines am Gerichtsort wohnenden Rechtsanwalts«.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.03.1981 - 6 WF 13/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.1985 - 8 WF 186/83
    Wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 27. Mai 1981 (Rpfleger 1981, 369) zutreffend ausgeführt hat, konnte aber ein beigeordneter Rechtsanwalt schon nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 125 ZPO a.F., § 121 BRAGO keine Ansprüche auf Vergütung der Auslagenerstattung gegen die Partei selbst geltend machen, solange die Armenrechtsbewilligung wirksam, und keine Nachzahlung angeordnet war; das ist für die Prozeßkostenhilfe jetzt auch in § 122 Abs. 1 Nr. 3 eindeutig ausgesprochen.
  • OLG Schleswig, 13.11.1980 - 8 WF 231/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.1985 - 8 WF 186/83
    Der Senat hält an der in seinem Beschluß vom 13. November 1980 (SchlHA 1981, 19) vertretenen Ansicht, daß die Möglichkeit einer Partei, sich einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wählen, nicht frei wäre, wenn die Reisekosten ihres Rechtsanwalts nicht erstattet würden, nicht mehr fest.
  • OLG Schleswig, 09.05.1980 - 8 WF 59/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.1985 - 8 WF 186/83
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9. Mai 1980 (SchlHA 1980, 135) entschieden hat, ist der Beschluß über die Beiordnung eines Rechtsanwalts zwar nicht der Ort, eine Vorentscheidung über die Höhe seines Anspruchs auf Vergütung zu treffen; diese Vorentscheidung beschwert ihn aber nicht, wenn die getroffene Regelung eindeutig der Rechtslage entspricht.
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